Praktische Hilfen
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Welche Aufgaben haben Demo-Ordner_innen?
Welche Aufgaben haben Demo-Ordner_innen?
„Ordner sind (…) keine selbständig handelnden Sicherungsorgane, sondern der ‚verlängerte Arm‘ des Leiters der Versammlung. Ordner haben also nur dessen Rechte und Pflichten in seinem Auftrag durchzusetzen und nicht (anstelle der Polizei) für Ruhe und Ordnung zu sorgen. (…) Es ist (…) nicht Aufgabe der (…) Ordner, im Einzelfall bestehende allgemeine Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Befugnis hierzu steht (…) nur den allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei zu.“
VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 19.05.2009, Az. 5 K 1179.08
Im Versammlungsgesetz ist geregelt, dass die Versammlungsleitenden den Ablauf der Versammlung bestimmt und während der Versammlung für Ordnung zu sorgen hat. Hierfür kann sich die Versammlungsleitung der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner_innen bedienen. Ordner_innen unterstützen somit die Versammlungsleitenden bei der Wahrnehmung ihrer Ordnungsfunktion. Die Aufgaben der Ordner_innen folgen deshalb denen der Versammlungsleitung.
Die dem Leiter/der Leiterin einer Versammlung zukommende Ordnungsfunktion ist auf die Versammlungsteilnehmer_innen und auf die Abwehr von Störungen begrenzt, die der Versammlung oder Aussenstehenden durch Teilnehmer_innen drohen können. Sie umfasst neben der Abwehr von Störungen des Versammlungsverlaufs auch die Wahrung der Sicherheit in der Versammlung selbst. Zentrale Aufgaben der Ordner_innen sind daher die Beobachtung der Versammlung und das Einwirken auf die Versammlungsteilnehmer_innen in Konfliktsituationen. Hier müssen die Ordner_innen dann das Gespräch mit den Teilnehmenden suchen mit dem Ziel die Konfliktsituation zu deeskalieren und Beteiligte zu schützen. Daher sollten Ordner_innen selbstsicher auftreten und besonnen reagieren können.
So kommt es bei Demonstrationen beispielsweise regelmäßig zum Einsatz von Polizist_innen in Zivil. Diese sollen etwaige aus der Demonstration heraus begangene Straftaten erkennen und die Ergreifung der Täter_innen ermöglichen. Dies gehört zur polizeilichen Routine. Problematisch wird es jedoch, wenn die Ermittler_innen in Zivil als Polizeibeamte erkannt werden und/oder die Grenze vom Ermittler in Zivil zum Agent provocateur überschritten wird. Solche Situationen können eskalieren und zu einer ernsthaften Gefährdung der Ermittler_innen in Zivil führen. Aber auch die Versammlungsteilnehmenden können gefährdet sein durch einen möglicherweise erforderlichen harten Polizeieinsatz. In solchen Fällen ist eine besonnene Reaktion erforderlich, um eine (weitere) Eskalation der Situation zu verhindern. Die Aufgabe der Ordner_innen ist es dann, engagiert in die emotional aufgeladene Situation hineinzugehen und zu intervenieren. In solchen Momenten müssen Ordner_innen auch in der Lage sein, eine mögliche Eigengefährdung abschätzen und plötzlich auftretende eigene Ängste überwinden zu können. Dafür ist es hilfreich, wenn sich im Vorfeld der Demonstration Versammlungsleitung und Ordner_innen absprechen: Wie wollen wir in bestimmten Situationen reagieren? Welche Erfahrungen oder auch Unsicherheiten gibt es? Und wer traut sich welche Aufgabe zu?
Zu den Aufgaben von Ordner_innen gehören u.a.:
- Gewährleistung der Sicherheit der Versammlungsteilnehmer_innen
- Erkennen von Gefahrensituationen
- Kontakt zur Versammlungsleitung
- Hinweisen der Teilnehmer_innen auf die durch die Versammlungsbehörde verfügten Auflagen
- Deeskalation bei Konflikten zwischen Polizei und Versammlungsteilnehmer_innen
- Durchleitung von Rettungsfahrzeugen
- ggf. Freihalten von Fahrspuren und Gleisbett
Aus dem Versammlungsgesetz ergibt sich auch, welche Anforderungen Ordner_innen erfüllen müssen. Um die Funktion übernehmen zu können, müssen die jeweiligen Personen volljährig sein (Ausnahme: Versammlung von Schülerinnen und Schülern). Auf der Versammlung selbst müssen sie ausschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Bezeichnung „Ordner“ tragen dürfen, kenntlich sein. Ordern_innen dürfen zudem keine Waffen oder sonstigen Gegenstände mit sich führen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind. Hierzu gehören insbesondere:
Schusswaffen(auch Schreckschusswaffen, Gas- und Betäubungswaffen), Hieb- und Stoßwaffen (z. B. Gummiknüppel, Dolche, Messer, Schlagstöcke etc.),
Tränen-/Pfeffergas, Stöcke, Flaschen etc.
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