Was ist das Erstanmelder-Prinzip?
Bei Demonstrationen und Gegendemonstrationen genießt der Erstanmelder im Regelfall Vorrang.
Es ist Aufgabe der Versammlungsbehörde, in unparteilicher Weise auf die Verwirklichung des Versammlungsrechts des Erstanmelders hinzuwirken. Auch Gegendemonstrationen genießen den Schutz des Artikels 8 des Grundgesetzes. So weit wie möglich soll deshalb dem Grundrechtsschutz beider Seiten Rechnung getragen werden.
Die früher angemeldete Versammlung ist nicht vor Gegendemonstrationen, Missfallensbekundungen und störenden Geräuschen geschützt. Erst wenn Bestand und Ablauf der früher angemeldeten Versammlung durch die Gegendemonstration ernsthaft gefährdet erscheinen, kann gegen diese unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgegangen werden. Dabei ist nicht entscheidend, ob Störungen des Versammlungsablaufs nur durch gewaltbereite Personen zu erwarten sind, oder durch gewaltfreie Protestformen wie etwa Sitzblockaden oder lautstarker Protest. Daher können auch zu erwartende Formen des gewaltfreien Protests gegen eine Versammlung den maßvollen Einsatz präventiver Maßnahmen – zum Beispiel eine räumliche Trennung, die aber noch ein Agieren in Seh- und Hörweite ermöglicht – rechtfertigen.
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